DRK begrüßt neues Gesetz zum Bevölkerungsschutz und Feststellung der Außergewöhnlichen Einsatzlage
Der DRK LV BW begrüßt das Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Stärkung der Rechte der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Bevölkerungsschutz Baden-Württemberg am 31.12.2020.
Außerdem begrüßt die Hilfsorganisation, dass das Innenministerium gleichzeitig die „Außergewöhnliche Einsatzlage“ (AEL) nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG) für ganz Baden-Württemberg festgestellt hat. Mit der Feststellung dieser AEL können insbesondere Strukturen des Bevölkerungsschutzes durch die unteren Katastrophenschutzbehörden der Stadt- und Landkreise zur Hilfeleistung herangezogen werden. Bei Heranziehung nach diesem neuen Gesetz werden Sachaufwendungen und Verdienstausfälle für Personal und einsatzbedingte Sachkosten ersetzt.
„Das ist ein guter Tag sowohl für die Pandemiebekämpfung im Land, als auch für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen“, so Barbara Bosch, Präsidentin des DRK-Landesverbands Baden-Württemberg. Das neue Gesetz in Verbindung mit der Feststellung der außergewöhnlichen Einsatzlage eröffne den Behörden zusätzliche Spielräume, um auf Personal und Material des Bevölkerungsschutzes zurückgreifen zu können, falls erforderlich. Bosch: „Wir sind zwar schon jetzt mit mehr als tausend freiwilligen, ehrenamtlichen Helfern im ganzen Land tätig, die Freistellung vom Arbeitsplatz macht aber erst einen dauerhaft verlässlichen Einsatz möglich."
Während zum Beispiel für Einsatzkräfte der Feuerwehr oder des Technischen Hilfswerks auch unterhalb des Katastropheneinsatzes umfassende Regelungen, unter anderem zu den Fragen der Freistellung vom Arbeitsplatz und zum Verdienstausfallersatz, bestanden, war dies für die Angehörigen der Hilfsorganisationen im Sanitäts- und Betreuungsdienst bisher grundsätzlich nicht der Fall oder ausschließlich auf freiwilliger, privatrechtlicher Vereinbarung nur in Verbindung mit einem Einsatz nach Feuerwehrgesetz (FwG) oder Rettungsdienstgesetz (RDG) möglich. Jürgen Wiesbeck, Landesdirektor der Bereitschaften im DRK: „Wir haben lange auf eine solche Reform gedrängt. Mit der in Kraft getretenen Gesetzesänderung wird für unsere Helferinnen und Helfer nun endlich Gleichbehandlung hergestellt!“
Das Gesetz zur Stärkung der Rechte der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Bevölkerungsschutz Baden-Württemberg trat am 31.12.2020 in Kraft.
Tags zuvor war es im Gesetzblatt verkündet worden und es erfolgte der entsprechende Einführungserlass des Innenministeriums. Mit Verkündung des Gesetzes hatte das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde aufgrund der gegebenen Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auf Grundlage des LKatSG auch entschieden, dass eine Außergewöhnliche Einsatzlage (AEL) landesweit vorliege.
Die AEL ist im Gesetz definiert als ein Ereignis, das zwar nicht die Voraussetzungen zur Feststellung des Katastrophenfalles erfüllt, aber gleichwohl über Ereignissen des Regelbetriebs nach FwG oder RDG, gegebenenfalls auch nach Polizeigesetz, bzw. außerhalb der Anwendungsbereiche dieser Gesetze liegt.
Insbesondere der unteren Katastrophenschutzbehörde ist damit ein Instrument an die Hand gegeben, mit dem nun flexibel auch die nötigen ehrenamtlichen Kräfte aus den Reihen der Hilfsorganisationen rechtssicher eingesetzt werden können.
Foto und Text: Mitteilung des DRK Landesverbandes Baden-Württemberg vom 01.01.2020
Den Gesetzesbeschluss Drucksache 16 / 9506 des Landtages BW vom 16. Dezember finden Sie hier...
Die vollständige Pressemitteilung des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg finden Sie unter:
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